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Art. 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Eid oder Gelübde

Regierung - Regierungsrat - Mitglieder des Regierungsrates
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Art. 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Eid oder Gelübde

1. Die Mitglieder des Regierungsrates haben nach der Neu- oder Wiederwahl den Eid oder das Gelübde vor dem Grossen Rat abzulegen.

2. ...

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