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Art. 15 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Präsidialentscheide

Regierung - Regierungsrat - Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
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Art. 15 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Präsidialentscheide

1. In Fällen besonderer Dringlichkeit ordnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident vorsorgliche Massnahmen an. Ist eine Verhandlung des Regierungsrates nicht möglich, so entscheidet sie oder er an dessen Stelle.

2. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident kann im weiteren ausnahmsweise für den Regierungsrat entscheiden, falls die Erledigungsweise nicht zweifelhaft sein kann.

3. Präsidialentscheide gemäss den Absätzen 1 und 2 müssen dem Regierungsrat ohne Verzug nachträglich zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.

4. Der Regierungsrat kann Geschäfte förmlicher Natur abschliessend an die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten delegieren.

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