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Art. 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Vertretung

Regierung - Regierungsrat - Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
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Art. 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Vertretung

1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt und entlastet die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.

2. Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften über die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten.

3. Die neue Regierungspräsidentin oder der neue Regierungspräsident kann im Einvernehmen mit der Gesamtbehörde die abtretende Präsidentin oder den abtretenden Präsidenten ermächtigen, ein in der abgelaufenen Amtsdauer begonnenes Geschäft weiterzuführen.

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