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Art. 13 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Funktionen

Regierung - Regierungsrat - Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
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Art. 13 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Funktionen

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident

a) leitet den Regierungsrat,

b) sorgt dafür, dass dessen Aufgaben zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden,

c) bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor.

2. Sie oder er kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vorschlagen.

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