152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Amtsdauer
Regierung - Regierungsrat - Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
Art. 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Amtsdauer
1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird vom Grossen Rat für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.