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Art. 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Amtsdauer

Regierung - Regierungsrat - Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
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Art. 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Amtsdauer

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird vom Grossen Rat für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

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