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Art. 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Delegierte

Regierung - Regierungsrat - Organisation und Verfahren
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Art. 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Delegierte

Der Regierungsrat kann für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben Delegierte einsetzen.

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