152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Auftrag
Regierung - Regierungsrat - Allgemeines
Art. 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Auftrag
1. Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er leitet, plant und koordiniert das dazu erforderliche staatliche Handeln und sorgt für den Vollzug.
2. Er besteht aus sieben Mitgliedern.