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Art. 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Auftrag

Regierung - Regierungsrat - Allgemeines
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Art. 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Auftrag

1. Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er leitet, plant und koordiniert das dazu erforderliche staatliche Handeln und sorgt für den Vollzug.

2. Er besteht aus sieben Mitgliedern.

Auftrag Art. A1-1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) →

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