151.43-1
CH-BE
Art. 5 Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz - Sitzungen
Art. 5 Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz · Sitzungen
1. Der Vorstand hält in der Regel vier Sitzungen pro Jahr ab.
2. Er kann eine Plenarversammlung der Westschweizer Kantonsregierungen einberufen.
3. Jede Regierung eines Mitgliedkantons der WRK kann schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten die Einberufung des Vorstands verlangen.