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151.42-1 CH-BE

Art. 2 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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Art. 2 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt

a die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben;

b eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;

c die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien;

d eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;

e * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;

f die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;

g die Koordination der interkantonale Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;

h die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.

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