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151.41-1 CH-BE

Art. 4 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz - Vorsitz

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Art. 4 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz · Vorsitz

1. Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.

2. Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

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