151.41-1
CH-BE
Art. 3 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz - Arbeitsausschuss
Art. 3 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz · Arbeitsausschuss
1. Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2. Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.