Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.212 CH-BE

Art. 9a Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Wahlverfahren

Wahlen und Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9a Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Wahlverfahren

1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolutes Mehr).

2. Leere und ungültige Wahlzettel werden bei der Berechnung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt.

3. Erreicht keine der kandidierenden Personen im ersten Wahlgang das absolute Mehr, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

4. Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit nicht mehr erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

5. Hat niemand die meisten Stimmen erhalten, scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus, und es kommt zu einem dritten Wahlgang.

6. Wird beim dritten Wahlgang niemand gewählt, wird das Verfahren ausgesetzt. Die Deputation legt das Datum des nächsten Wahlgangs fest.

← Art. 9 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels Zusammensetzung Art. 10 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →