Art. 8 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Sekretariat
Art. 8 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Sekretariat
1. Die Deputation zieht zur Wahrnehmung der Sekretariatsarbeiten, wie Protokollführung bei Sitzungen, Versand von Einladungen, Korrespondenz, eine Person bei.
2. Die Person, die das Sekretariat wahrnimmt, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
3. Sie erhält eine Entschädigung pro Quartal, die nach Vorliegen einer Abrechnung ausbezahlt wird und die einen fixen Betrag, der auf der Grundlage der Empfehlungen des Kaufmännischen Verbands Schweiz (kfmv) entrichtet wird, die Fahrspesen (CHF 0.60/km) und die Sekretariatskosten (Material, Telefon, Fotokopien) umfasst.
4. Die Quartalsabrechnung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert und zur Auszahlung an die Kassierin oder den Kassier weitergeleitet.
5. Das Büro entscheidet über Anpassungen des Stundenansatzes.