Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.212 CH-BE

Art. 5 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Büro

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Büro

Das Büro besteht aus den zwei Mitgliedern des Präsidiums, aus der Kassierin oder dem Kassier sowie aus zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.

Die Mitglieder des Büros werden von der Deputation für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Alle aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden politischen Gruppierungen müssen im Büro vertreten sein.

Das Büro hat zur Aufgabe, das Präsidium bei der Sitzungsvorbereitung zu unterstützen, die Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu ermitteln, die Deputation nach aussen zu vertreten und das Sekretariatspersonal anzustellen.

← Art. 4 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels Zusammensetzung Art. 6 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →