Art. 4 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Präsidium
Art. 4 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Präsidium
1. Die Deputation wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine einjährige Amtsdauer. Eine sofortige Wiederwahl für die gleiche Funktion ist nicht zulässig.
2. Die politischen Gruppierungen, die in der Deputation mit mindestens drei Grossratsmitgliedern vertreten sind, nehmen das Präsidium im Turnus wahr.
3. Die Kernaufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
a) die Leitung der Beratungen,
b) die Vertretung der Deputation mit oder ohne Büro,
c) die Sorge um die Einhaltung dieser Geschäftsordnung,
d) die Einberufung der Mitglieder an die Sitzungen,
e) die Sicherstellung der Beziehungen zum Sekretariat und zur Staatskanzlei.
4. Die Stellvertretung erfolgt durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bzw. im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Büros. Sie bezieht sich auf alle Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten.