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Art. 21 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Anwendbares Recht

Besondere Bestimmungen
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Art. 21 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Anwendbares Recht

1. Im Übrigen gilt die Grossratsgesetzgebung.

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