Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.212 CH-BE

Art. 20 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Information der Öffentlichkeit

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Information der Öffentlichkeit

Es obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Person, welche die Stellvertretung wahrnimmt, die Öffentlichkeit über die Beratungen der Deputation zu informieren. Die Deputation entscheidet von Fall zu Fall über den Versand von Medienmitteilungen.

← Art. 19 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels Zusammensetzung Art. 21 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →