151.212
CH-BE
Art. 20 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Information der Öffentlichkeit
Besondere Bestimmungen
Art. 20 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Information der Öffentlichkeit
Es obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Person, welche die Stellvertretung wahrnimmt, die Öffentlichkeit über die Beratungen der Deputation zu informieren. Die Deputation entscheidet von Fall zu Fall über den Versand von Medienmitteilungen.