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Art. 18 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Entschädigungen

Finanzen
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Art. 18 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Deputation und des Büros richtet sich nach Artikel 124 ff. GO.

2. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kassierin oder der Kassier wird zusätzlich mit 500 Franken pro Amtsjahr entschädigt.

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