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151.212 CH-BE

Art. 16 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels - Zweckbindung

Finanzen
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Art. 16 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels · Zweckbindung

1. Das Vermögen der Deputation dient der Deckung der Sekretariatskosten und der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen, der Entschädigung von Personen, die als Expertinnen und Experten beauftragt werden, sowie der Entschädigung im Sinne von Artikel 18 Absatz 2.

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