151.211
GORGC
CH-BE
Art. 99 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Gesamt- und Schlussabstimmung
Verfahren im Grossen Rat - Beratung und Beschlussfassung bei Erlassen
Art. 99 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Gesamt- und Schlussabstimmung
Berät der Grosse Rat eine Vorlage in zwei Lesungen, findet nach der ersten Lesung eine Gesamtabstimmung statt. Die Vorlage geht unabhängig vom Abstimmungsergebnis zur Vorbereitung der zweiten Lesung an die Kommission zurück.
Findet nur eine Lesung statt, erfolgt nach dieser die Schlussabstimmung. Stimmt der Grosse Rat der Vorlage zu, ist sie gültig zustande gekommen. Lehnt er sie ab, fällt die Vorlage dahin, und die dazugehörigen parlamentarischen Vorstösse werden als erledigt abgeschrieben.
Nach der zweiten Lesung findet die Schlussabstimmung statt. Die Rechtsfolgen entsprechen denjenigen gemäss Absatz 2.