151.211
GORGC
CH-BE
Art. 98 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zweite Lesung
Verfahren im Grossen Rat - Beratung und Beschlussfassung bei Erlassen
Art. 98 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zweite Lesung
1. Ein Verzicht auf die zweite Lesung eines Gesetzes ist vor Aufnahme von dessen Detailberatung zu beschliessen.
2. Die zweite Lesung ist trotzdem durchzuführen, wenn der Grosse Rat dies bis vor der Schlussabstimmung beschliesst.