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151.211 GORGC CH-BE

Art. 97 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückkommen

Verfahren im Grossen Rat - Rückweisung eines Geschäfts, Änderung des Gegenstands, Rückkommen
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Art. 97 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Rückkommen

Bis zur Gesamt- oder Schlussabstimmung kann mit einem Ordnungsantrag Rückkommen auf bestimmte Artikel, Abschnitte oder Teile eines Geschäfts verlangt werden.

Der Rückkommensantrag und ein allfälliger Gegenantrag können kurz begründet werden. Der Grosse Rat beschliesst ohne weitere Diskussion.

Wird der Rückkommensantrag angenommen, wird nochmals über den betreffenden Artikel, Abschnitt oder Teil des Geschäfts beraten.

Auf einen Eintretensbeschluss ist kein Rückkommen möglich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2017 119 · be (Art. 97 GO)
Swiss Organization Demonstration Denial Upheld on Security Grounds
öffentliche Interesse erfordert – Einsitz in Institutionen (Art. 91 GO), vertritt die Stadt (Art. 96 GO), führt die Verwal- tung (Art. 97 GO) und wahrt die öffentliche Sicherheit (Art. 97 GO). Er stellt auch die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange sic