151.211
GORGC
CH-BE
Art. 96 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Änderung eines Gegenstands
Verfahren im Grossen Rat - Rückweisung eines Geschäfts, Änderung des Gegenstands, Rückkommen
Art. 96 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Änderung eines Gegenstands
1. Änderungsanträge geben an, inwiefern Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen vorgenommen werden sollen.