151.211
GORGC
CH-BE
Art. 95 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückweisung eines Geschäfts
Verfahren im Grossen Rat - Rückweisung eines Geschäfts, Änderung des Gegenstands, Rückkommen
Art. 95 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Rückweisung eines Geschäfts
1. Der Grosse Rat kann nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung das Geschäft oder einzelne seiner Abschnitte oder Artikel an den Regierungsrat oder an ein Ratsorgan zurückweisen.
2. Rückweisungsanträge geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll und in welchem Sinn.
3. Parlamentarische Vorstösse können nicht zurückgewiesen werden.