Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 94 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

Verfahren im Grossen Rat - Eintreten und Detailberatung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

1. Der Grosse Rat beschliesst zunächst, ob er ein Geschäft beraten will (Eintretensdebatte).

2. Tritt er auf das Geschäft nicht ein, wird es abgeschrieben.

3. Tritt er auf das Geschäft ein, folgt die Detailberatung artikelweise. Der Grosse Rat kann beschliessen, das Geschäft abschnittsweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.

4. Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.

← Art. 93 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 95 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →