151.211
GORGC
CH-BE
Art. 94 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Verfahren im Grossen Rat - Eintreten und Detailberatung
Art. 94 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Der Grosse Rat beschliesst zunächst, ob er ein Geschäft beraten will (Eintretensdebatte).
2. Tritt er auf das Geschäft nicht ein, wird es abgeschrieben.
3. Tritt er auf das Geschäft ein, folgt die Detailberatung artikelweise. Der Grosse Rat kann beschliessen, das Geschäft abschnittsweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
4. Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.