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151.211 GORGC CH-BE

Art. 93 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückweisung von Anträgen

Verfahren im Grossen Rat - Anträge
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Art. 93 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Rückweisung von Anträgen

1. Anträge, die sich nicht direkt auf ein hängiges Geschäft beziehen, werden von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zurückgewiesen.

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