151.211
GORGC
CH-BE
Art. 93 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückweisung von Anträgen
Verfahren im Grossen Rat - Anträge
Art. 93 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Rückweisung von Anträgen
1. Anträge, die sich nicht direkt auf ein hängiges Geschäft beziehen, werden von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zurückgewiesen.