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GORGC
CH-BE
Art. 92 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Antragsrecht
Verfahren im Grossen Rat - Anträge
Art. 92 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Antragsrecht
1. Die Ratsmitglieder können zu einem hängigen Geschäft Anträge stellen, insbesondere Nichteintretens-, Rückweisungs-, Abänderungs- oder Rückkommensanträge.
2. Anträge sind bei der Grossratspräsidentin oder dem Grossratpräsidenten einzureichen.
3. Sie sind in der Regel vor der Beratung des betreffenden Geschäfts einzureichen. Rückkommensanträge sind bis vor der Abstimmung zulässig.
4. Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind schriftlich einzureichen.
5. Anträge zu Verfassungs- und Gesetzesartikeln, die nicht im Entwurf für die erste Lesung enthalten sind, müssen in der Regel bei der ersten Lesung gestellt werden.