151.211
GORGC
CH-BE
Art. 91 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Ordnungsantrag
Verfahren im Grossen Rat - Anträge
Art. 91 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Ordnungsantrag
Die Ratsmitglieder können jederzeit einen Ordnungsantrag stellen.
Ordnungsanträge sind in der Regel sofort zu behandeln.
Sie können sich auf alle Themen beziehen, die das Verfahren oder die Ordnung im Ratssaal betreffen.
Wird Schluss der Beratung verlangt und dieser Antrag angenommen, erhalten nur noch Ratsmitglieder das Wort, die schon vor diesem Beschluss um Worterteilung ersucht haben.