151.211
GORGC
CH-BE
Art. 9 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Allgemeine Bestimmungen - Medien
Art. 9 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Der Grosse Rat und seine Organe unterstützen die Medienschaffenden bei der Berichterstattung über den Grossen Rat.
2. Die Tätigkeit der Medienschaffenden darf den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen.
3. Medienschaffende, die sich als solche ausweisen können, haben Zutritt zur Medientribüne und zur Wandelhalle.