Art. 89 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Reduzierte Debatte
Art. 89 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Reduzierte Debatte
1. Bei der reduzierten Debatte steht nicht allen Ratsmitgliedern das Recht zur Wortmeldung zu.
2. Die reduzierte Debatte kann insbesondere bei der Beratung von Richtlinienmotionen durchgeführt werden.
3. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und das Mitglied des Regierungsrates haben sich bei ihren Äusserungen kurz zu fassen.
4. Im Übrigen beträgt die Redezeit zwei Minuten und das Recht zur Wortmeldung steht folgenden Personen zu
a) Sprecherin oder Sprecher der Kommissionsminderheit,
b) Antragstellerin, Antragsteller, Urheberin oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats,
c) allfällige Sprecherin oder allfälliger Sprecher der Deputation,
d) Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen,
e) fraktionslose Ratsmitglieder.