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Art. 88 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Organisierte Debatte

Verfahren im Grossen Rat - Beratung
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Art. 88 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Organisierte Debatte

1. Bei der organisierten Debatte sind die Gesamtredezeit und die Anzahl der Sprechenden beschränkt.

2. Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden bei

a. der Eintretensdebatte,

b. der Beratung eines Berichts,

c. Gegenständen, die durch eine Kommission vorberaten worden sind.

3. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident teilt die Gesamtredezeit angemessen auf die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Kommission, die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Urheberin oder den Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats sowie auf die Deputation und die Fraktionen und das Mitglied des Regierungsrates auf.

4. Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.

5. Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.

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