Art. 87 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Freie Debatte
Art. 87 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Freie Debatte
1. Bei der freien Debatte steht das Recht zur Wortmeldung allen Ratsmitgliedern zu.
2. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und das Mitglied des Regierungsrates haben sich bei ihren Äusserungen kurz zu fassen.
3. Im Übrigen beträgt die Redezeit
a) fünf Minuten für die Sprecherin oder den Sprecher der Fraktionen, die Antragstellerinnen und Antragsteller, Urheberinnen oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats, die allfällige Sprecherin oder den allfälligen Sprecher der Deputation,
b) drei Minuten für jene, die sich darauf beschränken, einen bereits gestellten Antrag zu unterstützen, die übrigen Ratsmitglieder und das zweite Votum zum gleichen Gegenstand der Berichterstatterin oder des Berichterstatters der Kommission sowie der Urheberin oder des Urhebers einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats.
4. Bei Rückzug eines parlamentarischen Vorstosses beträgt die Redezeit zur allfälligen Begründung drei Minuten.