151.211
GORGC
CH-BE
Art. 86 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Beratung, Redezeit
Verfahren im Grossen Rat - Beratung
Art. 86 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Beratung, Redezeit
1. Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten, wobei insbesondere für Eintretens- und Detailberatungen unterschiedliche Beratungsformen möglich sind
a) freie Debatte (Kategorie I),
b) organisierte Debatte (Kategorie II),
c) reduzierte Debatte (Kategorie III),
d) schriftliches Verfahren (Kategorie IV).
2. Das Büro des Grossen Rates kann eine andere Beratungsform vorsehen und teilt dies dem Rat frühzeitig mit. Es kann auch Redezeiten verlängern oder verkürzen.
3. Jedes Ratsmitglied kann mit Ordnungsantrag die freie Debatte beantragen. Der Antrag muss spätestens zu Beginn der Beratung eingereicht werden.