Art. 85 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Art. 85 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Im Grossen Rat kann sprechen, wer von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten das Wort erhält.
2. Wer sprechen will, meldet sich bei der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten.
3. Wünscht die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident das Wort, bringt sie oder er dies dem Grossen Rat zur Kenntnis. Während ihrer oder seiner Wortmeldung führt ein anderes Mitglied des Präsidiums die Beratung.
4. Grundsätzlich spricht niemand mehr als einmal zur gleichen Sache. Zweimal sprechen können die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen, Antragstellerinnen oder Antragsteller, die Urheberin oder der Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats sowie die Vertreterinnen und Vertreter des Regierungsrats. Vorbehalten bleibt die kurze Erwiderung zu einem persönlichen Angriff (Abs. 6).
5. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident erteilt das Wort in der Regel in folgender Reihenfolge
a Berichterstatterin oder Berichterstatter der Kommission als Vertreterin oder Vertreter der Meinung der Kommissionsmehrheit,
b Sprecherin oder Sprecher der Kommissionsminderheit,
c allfällige Antragstellerinnen und Antragsteller sowie allfällige Urheberinnen oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats,
d allfällige Sprecherin oder allfälliger Sprecher der Deputation,
e Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen,
f übrige Ratsmitglieder in der Reihenfolge der Anmeldung,
g Mitglied des Regierungsrates,
h Berichterstatterin oder Berichterstatter der Kommission und Antragstellerin, Antragsteller, Urheberin oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats.
6. Die Reihenfolge wird durchbrochen, wenn ein Ratsmitglied eine kurze Erwiderung zu einem persönlichen Angriff abgeben möchte (persönliche Erklärung).
7. Wer sich vom Gegenstand der Beratung entfernt oder den parlamentarischen Anstand verletzt, wird von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zur Ordnung gerufen.
8. Bei fortdauernder Beeinträchtigung der parlamentarischen Ordnung entzieht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das Wort.