151.211
GORGC
CH-BE
Art. 84 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Verfahren im Grossen Rat - Anwesenheit der Ratsmitglieder
Art. 84 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.
2. Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, entschuldigen sich vorgängig.
3. Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt Abwesenden werden protokolliert.