151.211
GORGC
CH-BE
Art. 83 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Verfahren im Grossen Rat - Einberufung zur Session
Art. 83 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident beruft den Grossen Rat spätestens zehn Tage vor Sessionsbeginn ein und lässt den Mitgliedern des Grossen Rates die nötigen Sessionsunterlagen zukommen.