151.211
GORGC
CH-BE
Art. 82 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorberatung durch eine Kommission
Verfahren im Grossen Rat - Sessionsplan und Sessionsprogramm
Art. 82 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vorberatung durch eine Kommission
1. Die Beratungsgegenstände werden von einer Kommission vorberaten, mit Ausnahme von
a) parlamentarischen Vorstössen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung sehe eine Vorberatung vor,
b) Wahlvorschlägen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung sehe eine Vorberatung vor,
c) Ordnungsanträgen,
d) Erklärungen des Regierungsrates,
e) weiteren von der Grossratsgesetzgebung bestimmten Beratungsgegenständen.
2. Gegenstände können zudem vorberaten werden, wenn der Grosse Rat oder eine Kommission dies beschliesst.
3. Die Zuweisung an eine Kommission erfolgt durch das Büro des Grossen Rates.