Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 82 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorberatung durch eine Kommission

Verfahren im Grossen Rat - Sessionsplan und Sessionsprogramm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vorberatung durch eine Kommission

1. Die Beratungsgegenstände werden von einer Kommission vorberaten, mit Ausnahme von

a) parlamentarischen Vorstössen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung sehe eine Vorberatung vor,

b) Wahlvorschlägen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung sehe eine Vorberatung vor,

c) Ordnungsanträgen,

d) Erklärungen des Regierungsrates,

e) weiteren von der Grossratsgesetzgebung bestimmten Beratungsgegenständen.

2. Gegenstände können zudem vorberaten werden, wenn der Grosse Rat oder eine Kommission dies beschliesst.

3. Die Zuweisung an eine Kommission erfolgt durch das Büro des Grossen Rates.

← Art. 81 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 83 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →