151.211
GORGC
CH-BE
Art. 81 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Änderungen des Sessionsprogramms, gemeinsame Beratung
Verfahren im Grossen Rat - Sessionsplan und Sessionsprogramm
Art. 81 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Änderungen des Sessionsprogramms, gemeinsame Beratung
1. Änderungen des Sessionsprogramms sind bis zum Beschluss über das Sessionsprogramm möglich. Danach bedürfen sie der Zustimmung des Grossen Rates oder, wenn ein entsprechender gemeinsamer Antrag von Regierungsrat und vorberatender Kommission vorliegt, der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten.
2. Beratungsgegenstände können von der Urheberin oder dem Urheber bis vor Beginn der Beratung im Grossen Rat zurückgezogen werden.
3. Der Regierungsrat kann Beratungsgegenstände, die er eingebracht hat, nach der Beschlussfassung über das Sessionsprogramm nicht mehr zurückziehen.
4. Geschäfte können gemeinsam beraten werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.