151.211
GORGC
CH-BE
Art. 80 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Planung der Sessionen
Verfahren im Grossen Rat - Sessionsplan und Sessionsprogramm
Art. 80 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Planung der Sessionen
1. Das Büro des Grossen Rates plant die Sessionen, insbesondere die Einteilung in die verschiedenen Beratungskategorien und die Festlegung der Redezeiten. Es beschliesst den Sessionsplan und das Sessionsprogramm.
2. Die Gegenstände, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen, sind dem Büro des Grossen Rates bis zwei Wochen vor Beginn der Session zu unterbreiten.