151.211
GORGC
CH-BE
Art. 8 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Bestimmungen - Zutritt zum Rathaus
Art. 8 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sicherheit und Ordnung
1. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Rathaus kann die Geschäftsleitung des Büros entsprechende Massnahmen anordnen und eine Hausordnung erlassen.