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151.211 GORGC CH-BE

Art. 8 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sicherheit und Ordnung

Allgemeine Bestimmungen - Zutritt zum Rathaus
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Art. 8 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sicherheit und Ordnung

1. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Rathaus kann die Geschäftsleitung des Büros entsprechende Massnahmen anordnen und eine Hausordnung erlassen.

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