151.211
GORGC
CH-BE
Art. 79 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Gemeinsame Einreichung
Parlamentarische Instrumente - Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Art. 79 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Gemeinsame Einreichung
1. Wird eine parlamentarische Initiative oder ein parlamentarischer Vorstoss von mehreren Ratsmitgliedern oder Fraktionen gemeinsam eingereicht, ist bei einer allfälligen Beratung für die Begründung eine Sprecherin oder ein Sprecher zu bezeichnen. Diese Person entscheidet über den Rückzug der Initiative oder des Vorstosses oder über die Umwandlung der Motion in ein Postulat.