151.211
GORGC
CH-BE
Art. 78 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Wortlaut
Parlamentarische Instrumente - Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Art. 78 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Wortlaut
1. Der Wortlaut einer parlamentarischen Initiative oder eines parlamentarischen Vorstosses kann nach der Einreichung nicht mehr geändert werden.