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GORGC
CH-BE
Art. 77 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Fristenlauf bei parlamentarischen Vorstössen
Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
Art. 77 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Fristenlauf bei parlamentarischen Vorstössen
1. Die Antwortfrist bei parlamentarischen Vorstössen beginnt mit dem letzten Tag der Session oder, für zwischen den Sessionen eingereichte Vorstösse, mit dem letzten Tag der bevorstehenden Session. Die Antworten müssen spätestens am letzten Tag der Antwortfrist zuhanden des Grossen Rates verabschiedet sein.
2. Bei einer Finanzmotion beginnt die Antwortfrist mit der Einreichung der Motion und endet mit der Verabschiedung der Antwort an die Finanz- oder Justizkommission.