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Art. 75 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorberatung und Antwortfrist bei Finanzmotionen

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Art. 75 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vorberatung und Antwortfrist bei Finanzmotionen

Finanzmotionen werden dem Regierungsrat oder der Justizleitung zur Stellungnahme überwiesen.

Sie sind innert zweier Monate zu beantworten.

Sie werden durch die Finanz- oder die Justizkommission vorberaten.

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