151.211
GORGC
CH-BE
Art. 75 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorberatung und Antwortfrist bei Finanzmotionen
Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
Art. 75 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vorberatung und Antwortfrist bei Finanzmotionen
Finanzmotionen werden dem Regierungsrat oder der Justizleitung zur Stellungnahme überwiesen.
Sie sind innert zweier Monate zu beantworten.
Sie werden durch die Finanz- oder die Justizkommission vorberaten.