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Art. 74 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Dringlicherklärung eines parlamentarischen Vorstosses

Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
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Art. 74 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Dringlicherklärung eines parlamentarischen Vorstosses

1. Ein parlamentarischer Vorstoss kann für dringlich erklärt werden, wenn er bis spätestens um 16.00 Uhr des ersten Sessionstags eingereicht und die Dringlichkeit begründet wird.

2. Über den Antrag auf dringliche Behandlung entscheidet das Büro des Grossen Rates nach Anhören des Regierungsrates.

3. Wird dem Antrag auf dringliche Behandlung zugestimmt, ist der Vorstoss in derselben oder spätestens in der darauffolgenden Session zu beraten.

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