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151.211 GORGC CH-BE

Art. 73 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückzug

Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
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Art. 73 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Rückzug

1. Die Urheberin oder der Urheber eines parlamentarischen Vorstosses kann diesen bis vor Beginn der Beratung im Grossen Rat zurückziehen.

2. Der Rückzug ist der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten vorgängig mitzuteilen.

3. Er kann im Grossen Rat von der Urheberin oder dem Urheber noch kurz begründet werden.

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