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Art. 72 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einreichung, Wandlung, Beratung von Motionen und Postulaten

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Art. 72 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einreichung, Wandlung, Beratung von Motionen und Postulaten

1. Motionen und Postulate sind mit einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen.

2. Sie können angenommen oder abgelehnt werden. Sind sie zum Zeitpunkt der Beratung bereits erfüllt, können sie abgeschrieben werden.

3. Sind sie teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.

4. Der Regierungsrat kann beantragen, eine Motion als Postulat zu überweisen. Die Urheberin oder der Urheber einer Motion kann diese in ein Postulat wandeln.

5. Eine Diskussion findet statt, wenn eine Motion oder ein Postulat vom Regierungsrat oder aus der Mitte des Grossen Rates bestritten wird.

5a Eine Diskussion findet auf Verlangen der Urheberin oder des Urhebers zudem statt, wenn trotz Nichtbestreitens eine Motion oder ein Postulat abgelehnt worden ist. In diesem Fall gilt diese Abstimmung überdies als aufgehoben.

6. Am Schluss der Beratung ist über die Überweisung der Motion oder des Postulats abzustimmen.

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