151.211
GORGC
CH-BE
Art. 71 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Antragstellung, Beratung im Grossen Rat
Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Initiative
Art. 71 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Antragstellung, Beratung im Grossen Rat
1. Gleichzeitig mit der Antragstellung an den Grossen Rat zur parlamentarischen Initiative überweist die zuständige Kommission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.
2. Der Antrag wird in einem Vortrag erläutert.
3. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 80 ff.) sowie die Bestimmung bezüglich eines allfälligen Gegenvorschlags (Art. 113) sinngemäss.