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Art. 71 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Antragstellung, Beratung im Grossen Rat

Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Initiative
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Art. 71 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Antragstellung, Beratung im Grossen Rat

1. Gleichzeitig mit der Antragstellung an den Grossen Rat zur parlamentarischen Initiative überweist die zuständige Kommission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.

2. Der Antrag wird in einem Vortrag erläutert.

3. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 80 ff.) sowie die Bestimmung bezüglich eines allfälligen Gegenvorschlags (Art. 113) sinngemäss.

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