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Art. 70 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorberatung durch Kommission

Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Initiative
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Art. 70 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vorberatung durch Kommission

1. Die für die Vorberatung der Initiative zuständige Kommission kann den Entwurf vorgängig durch Sachverständige begutachten lassen.

2. Bei der Vorberatung kann sie Änderungen beantragen oder einen Kommissionsentwurf ausarbeiten.

3. Die Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren über das Ergebnis ihrer Beratungen durch. Die Vorschriften des Regierungsrats über das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss.

4. Ist das Ratsmitglied, das die parlamentarische Initiative eingereicht hat, nicht Mitglied der Kommission, wird es von ihr angehört.

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