Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 7 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Publikumstribüne

Allgemeine Bestimmungen - Zutritt zum Rathaus
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Art. 7 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Publikumstribüne

Der Öffentlichkeit steht die Publikumstribüne des Ratssaals zur Verfügung.

Die Besucherinnen und Besucher wahren Anstand, Ruhe und Ordnung.

Wer gegen diese Bestimmungen verstösst, wird weggewiesen. Bei fortgesetzter Störung wird die Sitzung unterbrochen und die Tribüne geräumt.

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